Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung 25. August 2026 · Für Betriebe (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB)
Abschnitt I — Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Bedingungen gelten für alle Leistungen, die werklingo — Adil Ayaz, Einzelunternehmer, Georg-Steinhart-Straße 20, 85399 Hallbergmoos — über die Plattform werklingo.com gegenüber Betrieben erbringt: die Nutzung des Kontos, die Vermittlung von Arbeitskräften, Abonnements und Guthaben-Pakete.
- Vertragspartner sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit der Registrierung bestätigt der Betrieb, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Verträge mit Verbrauchern kommen nicht zustande.
- Abweichende Bedingungen des Betriebs gelten nur, wenn werklingo ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Ihrer Geltung wird auch dann widersprochen, wenn werklingo in Kenntnis widersprechender Bedingungen leistet.
- Jede Fassung dieser Bedingungen trägt oben eine Fassungsnummer. Für eine Vermittlung gilt die Fassung, der der Betrieb bei ihrer Beauftragung zugestimmt hat; im Übrigen die Fassung, der er zuletzt zugestimmt hat.
§ 2 Leistung von werklingo
- werklingo weist dem Betrieb Arbeitskräfte zur Direkteinstellung nach und vermittelt den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses (Nachweis- und Vermittlungsmaklerleistung, §§ 652 ff. BGB).
- Es handelt sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung. werklingo wird nicht Arbeitgeberin der vermittelten Person, zahlt keinen Lohn und erteilt keine Weisungen. Der Arbeitsvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Betrieb und der vermittelten Person zustande.
- Die Vorauswahl läuft über ein mehrsprachiges, textbasiertes Screening. Die Kommunikation mit Kandidat:innen erfolgt ausschließlich schriftlich oder per Sprachnachricht; werklingo ruft Kandidat:innen nicht an.
- An der Vorauswahl wirkt ein KI-System mit. Es berechnet aus den Angaben beider Seiten eine Passung; danach richtet sich, welche Stellen einer Kandidat:in vorgeschlagen werden und in welcher Reihenfolge Profile beim Betrieb erscheinen. Jede Teilwertung ist im Dashboard aufgeschlüsselt und begründet. Über die Einstellung entscheidet allein der Betrieb.
- werklingo schuldet die sorgfältige Vermittlungstätigkeit, nicht den Erfolg einer bestimmten Einstellung und keine bestimmte Eignung der vorgestellten Person.
- Kandidat:innen zahlen für die Vermittlung nichts. Eine Vergütung verlangt werklingo ausschließlich vom Betrieb.
§ 3 Selbstauskunft — keine Prüfung durch werklingo
- Sämtliche Angaben der Kandidat:innen — unter anderem zu Qualifikation, Erfahrung, Sprachkenntnissen, Führerschein sowie Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis — sind Selbstauskünfte. werklingo prüft, bestätigt und garantiert sie nicht.
- Die Prüfung von Identität, Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis und Qualifikationsnachweisen sowie die Einstellungsentscheidung und die Erfüllung arbeits-, sozialversicherungs- und aufenthaltsrechtlicher Pflichten obliegen ausschließlich dem Betrieb.
- Die im Dashboard angezeigte Passung ist eine Einschätzung aus diesen Selbstauskünften, kein Prüfergebnis.
- Lohnbänder und Angaben zur Nachfrage im Rollenkatalog sind Schätzungen zur Orientierung und keine zugesicherten Marktwerte.
§ 4 Nutzerkonto und Nutzungsrecht
- Mit der Registrierung kommt ein unentgeltlicher Nutzungsvertrag über das Konto im Tarif Free zustande. Er berechtigt den Betrieb für seine Dauer zur Nutzung der Plattform nach diesen Bedingungen; das Nutzungsrecht ist einfach und nicht übertragbar.
- Das Konto ist einem Betrieb zugeordnet. Ein Mehrbenutzer- oder Team-Zugang ist nicht Bestandteil der Leistung. Zugangsdaten sind geheim zu halten und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Der Betrieb hält seine Stammdaten aktuell. Vor der ersten Beauftragung müssen Firmenname, Ansprechpartner:in, Anschrift, Postleitzahl und Ort vollständig hinterlegt sein.
- werklingo bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der Plattform, schuldet sie aber nicht in einem bestimmten Umfang. Unterbrechungen für Wartung und Weiterentwicklung sowie Störungen, die werklingo nicht zu vertreten hat, sind nicht ausgeschlossen.
§ 5 Pflichten des Betriebs
- Der Betrieb stellt sicher, dass die betrieblichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Plattform und für die Einstellung vorliegen — insbesondere die Prüfung der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis und die Einhaltung des Mindestlohns.
- Setzt der Betrieb die Plattform zur Auswahl von Bewerber:innen ein, treffen ihn die Pflichten des Betreibers eines KI-Systems: insbesondere die Beteiligung des Betriebsrats, soweit gesetzlich erforderlich, und ab dem 2. Dezember 2027 die Unterrichtung der betroffenen Beschäftigten nach Art. 26 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/1689.
- Der Betrieb verwendet die ihm zugänglich gemachten Kandidatendaten ausschließlich zur Besetzung der Stelle, für die sie ihm angezeigt wurden.
- Der Betrieb unterrichtet werklingo unverzüglich über die Einstellung und über den vereinbarten ersten Arbeitstag sowie über dessen Änderung.
Abschnitt II — Die Vermittlung
§ 6 Vorschlag, beidseitiges Ja und Beauftragung
- werklingo schlägt Kandidat:innen Stellen vor. Erst wenn die Kandidat:in zu einer Stelle Ja gesagt und der Betrieb ihr Profil freigegeben hat, wird das vollständige Profil für den Betrieb sichtbar. Vorher sieht er nur Bereich, ungefähre Region und Passung.
- Angaben, die vor einer Einstellung diskriminierend wirken könnten, werden dem Betrieb nicht angezeigt.
- Der Betrieb beauftragt werklingo mit der Vermittlung, indem er diese Bedingungen durch Setzen des Häkchens bestätigt und die zahlungspflichtige Beauftragung auslöst. Mit diesem Vorgang kommt der Vermittlungsvertrag zustande.
- Die Provision wird durch die Beauftragung noch nicht fällig; sie entsteht nach § 8 Abs. 2.
§ 7 Kein Exklusivrecht
- werklingo kann dieselbe Kandidat:in mehreren Betrieben vorschlagen. Ein Anspruch auf Exklusivität besteht nicht.
- Maßgeblich ist die zeitlich erste Beauftragung. Entscheidet sich die Kandidat:in für eine andere Stelle oder zieht sie ihr Interesse zurück, entfällt der Vorgang; Ansprüche gegen werklingo entstehen daraus nicht.
§ 8 Provision, Entstehung und Höhe
- Die Vermittlungsprovision beträgt 299 € je vermittelter Einstellung, inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle von werklingo genannten Preise sind Bruttopreise; die enthaltene Umsatzsteuer wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Alle Beträge verstehen sich in Euro.
- Der Provisionsanspruch entsteht, sobald der Arbeitsvertrag zwischen dem Betrieb und der vermittelten Person von beiden Seiten unterzeichnet ist; maßgeblich ist der Zeitpunkt der zweiten Signatur. Die Vermittlungsleistung von werklingo ist hierfür ursächlich (§ 652 Abs. 1 BGB).
- Kommt es nicht zu einer beidseitigen Unterzeichnung, entsteht kein Provisionsanspruch. Weder die Ansicht von Profilen noch die Beauftragung allein lösen eine Zahlungspflicht aus.
- Der einmal entstandene Anspruch bleibt — vorbehaltlich § 11 — auch dann bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis später nicht angetreten, gekündigt oder nur kurz ausgeübt wird (§ 652 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Hält der Betrieb ein Guthaben nach § 15, wird der Provisionsanspruch mit dessen Entstehung aus dem Guthaben beglichen; eine Zahlung fällt dann nicht an.
§ 9 Zahlung, Verzug und Übergabe des Einstellungspakets
- Die Provision ist mit ihrer Entstehung sofort zahlbar. werklingo stellt dem Betrieb unmittelbar nach der zweiten Signatur eine Zahlungsstrecke (Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift) sowie die Rechnung per E-Mail bereit.
- Das Einstellungspaket — Vertragsausfertigungen, Personalbogen, Nachweise und Lizenzen — wird nach bestätigtem Zahlungseingang übergeben. Wird die Provision aus einem Guthaben beglichen (§ 8 Abs. 5), steht es sofort bereit.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln (§§ 286, 288 BGB). werklingo kann bis zum Ausgleich die Übergabe des Einstellungspakets sowie die Vermittlung weiterer Kandidat:innen zurückhalten.
- Gegen Forderungen von werklingo kann der Betrieb nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
§ 10 Signatur und Ausfertigungen
- Der Arbeitsvertrag wird über einen Signaturdienst geschlossen; Betrieb und vermittelte Person unterzeichnen jeweils elektronisch.
- Erst wenn beide Signaturen vorliegen, gilt der Vertrag als geschlossen. werklingo stellt sodann beiden Seiten dieselbe Ausfertigung mit beiden Unterschriften zur Verfügung; eine nur einseitig unterzeichnete Fassung wird nicht als Vertragsausfertigung ausgegeben.
- Die Signatur über die Plattform ist eine einfache elektronische Signatur. Für Vereinbarungen, die von Gesetzes wegen der Schriftform bedürfen — etwa die Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG —, genügt sie nicht. Der Betrieb prüft vor der Verwendung, ob sein Vertrag ein Schriftformerfordernis enthält, und wählt gegebenenfalls einen anderen Weg.
- Der Betrieb bleibt dafür verantwortlich, der vermittelten Person die wesentlichen Vertragsbedingungen nach dem Nachweisgesetz zu übermitteln und seinen Aufzeichnungspflichten nachzukommen.
§ 11 Nichtantritt (No-Show-Schutz)
- Tritt die vermittelte Person den vereinbarten ersten Arbeitstag nicht an, kann der Betrieb dies innerhalb von zwei Werktagen nach diesem Tag im Dashboard melden.
- Nach der Meldung fragt werklingo die Kandidat:in über den für sie hinterlegten Kanal und gibt ihr 48 Stunden Zeit zu antworten. Bestätigt sie den Nichtantritt, hatte sie zuvor abgesagt oder antwortet sie nicht innerhalb der Frist, ist der Anspruch nach Absatz 4 frei. Widerspricht sie, prüft werklingo den Fall und entscheidet über den Anspruch; bis dahin ruht er.
- Bestätigt der Betrieb den Antritt oder meldet er innerhalb der Frist nach Absatz 1 keinen Nichtantritt, gilt der Antritt als erfolgt. Eine spätere Meldung ist ausgeschlossen.
- Ist der Anspruch frei, erhält der Betrieb nach seiner Wahl:
- 50 % der Provision zurück (149,50 €); wurde die Vermittlung aus einem Guthaben beglichen (§ 8 Abs. 5), wird ihm stattdessen die verbrauchte Einstellung wieder gutgeschrieben; oder
- eine kostenlose Ersatzvermittlung: werklingo schlägt für die betroffene Stelle erneut passende Kandidat:innen vor und schreibt dem Betrieb eine Einstellung gut. Für die nächste Vermittlung fällt damit keine Provision an.
- Der Schutz gilt je Vermittlung einmal. Je Vertragsjahr kann der Betrieb ihn höchstens so oft in Anspruch nehmen, wie sein Tarif es vorsieht:
Tarif monatliche Abrechnung jährliche Abrechnung Free 1 — Business 2 3 Pro 4 5 - Das Vertragsjahr beginnt mit dem Abonnement, im Tarif Free mit der Registrierung. Wechselt der Betrieb den Tarif oder die Abrechnungsart, gilt ab sofort die Zahl der neuen Stufe; bereits in Anspruch genommene Fälle werden angerechnet, der Zähler beginnt nicht neu.
- Der Schutz entfällt, soweit der Nichtantritt vom Betrieb veranlasst wurde.
§ 12 Umgehungsverbot und Vertragsstrafe
- Der Betrieb wird eine durch werklingo vermittelte Person nicht unter Umgehung dieser Bedingungen — unmittelbar oder über Dritte oder verbundene Unternehmen — ein- oder weiterbeschäftigen, ohne die Provision nach § 8 zu entrichten.
- Das gilt für zwölf Monate ab dem Tag, an dem dem Betrieb das vollständige Profil der Person zugänglich wurde (§ 6 Abs. 1).
- Bei schuldhaftem Verstoß wird eine Vertragsstrafe in Höhe der Provision nach § 8 Abs. 1 fällig; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
- Dem Betrieb bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Beschäftigung nicht auf der Vermittlung durch werklingo beruht.
Abschnitt III — Abonnement und Guthaben
§ 13 Tarife und Kandidaten-Karteien
- werklingo bietet die Tarife Free, Business und Proan. Die jeweils gültigen Preise und Leistungen stehen auf der Preisübersicht auf werklingo.com und im Dashboard unter „Abrechnung“.
- Eine Kandidaten-Kartei ist ein Kandidatenprofil, das dem Betrieb zugeordnet und weder abgelehnt noch abgeschlossen ist. Der Tarif bestimmt, wie viele Karteien der Betrieb gleichzeitig führen kann: Free 3, Business 25, Pro 50.
- Ist die Grenze erreicht, kann der Betrieb keine weitere Kartei anlegen, bis er eine bestehende abschließt oder in einen höheren Tarif wechselt. Bereits bestehende Karteien bleiben in jedem Fall lesbar.
- Wechselt der Betrieb in einen niedrigeren Tarif und liegt er dadurch über der Grenze, bleiben alle bestehenden Karteien lesbar; neue kommen erst hinzu, wenn er die Grenze wieder unterschreitet. werklingo löscht wegen eines Tarifwechsels keine Daten.
- Der Tarif ändert nichts an der Provision nach § 8: Sie fällt in jedem Tarif in gleicher Höhe an. Ein Abonnement ist keine Voraussetzung für eine Vermittlung.
§ 14 Laufzeit, Kündigung und Erstattung des Abonnements
- Der Tarif Free läuft unbefristet und ohne Zahlungspflicht.
- Business und Pro werden monatlich oder jährlich abgerechnet. Bei monatlicher Abrechnung läuft das Abonnement einen Monat, bei jährlicher Abrechnung beträgt die Mindestlaufzeit zwölf Monate und das Entgelt ist im Voraus zu zahlen. Das Abonnement verlängert sich jeweils um dieselbe Dauer, wenn es nicht bis zum Ende der laufenden Laufzeit gekündigt wird.
- Die Kündigung ist jederzeit im Dashboard unter „Abrechnung“ möglich und wirkt zum Ende der laufenden Laufzeit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.
- Abweichend von Absatz 2 kann der Betrieb ein jährlich abgerechnetes Abonnement jederzeit zum Ende des laufenden Monats beenden. In diesem Fall erstattet werklingo 50 % des Entgelts, das auf die verbleibenden vollen Monate entfällt. Angerechnet werden Leistungen aus dem No-Show-Schutz, die der Betrieb in diesem Vertragsjahr über das Kontingent der monatlichen Abrechnung hinaus in Anspruch genommen hat — je Fall mit dem Wert der erbrachten Leistung.
- Bei monatlicher Abrechnung erstattet werklingo 50 % des Monatsentgelts, wenn die Kündigung innerhalb der ersten vierzehn Tage des laufenden Abrechnungszeitraums zugeht. Geht sie später zu, findet keine Erstattung statt; das Abonnement läuft bis zum Ende des bezahlten Monats.
- Mit dem Ende des Abonnements gilt der Tarif Free mit seinen Grenzen nach § 13.
- Löscht der Betrieb sein Konto, endet ein laufendes Abonnement sofort. Erstattet wird, was nach den Absätzen 3 und 4 zusteht; nicht verbrauchtes Guthaben wird nach § 8 abgerechnet. Die Löschung setzt voraus, dass keine beauftragte Vermittlung mehr offen ist.
§ 15 Guthaben-Pakete
- Der Betrieb kann Einstellungen im Voraus erwerben (Guthaben-Pakete). Umfang und Preis stehen auf der Preisübersicht auf werklingo.com und im Dashboard unter „Abrechnung“.
- Jede Einstellung aus dem Guthaben ersetzt die Provision nach § 8 Abs. 1 in voller Höhe. Der Verbrauch erfolgt automatisch mit der Entstehung des Provisionsanspruchs (§ 8 Abs. 2).
- Guthaben sind unbefristet gültig, an das Konto gebunden, nicht übertragbar und werden nicht in Geld ausgezahlt.
- Endet der Nutzungsvertrag, erstattet werklingo nicht verbrauchtes Guthaben mit 50 % des dafür gezahlten Preises. Maßgeblich ist der Preis, zu dem das Guthaben tatsächlich erworben wurde, nicht der Einzelpreis einer Vermittlung.
- Guthaben-Pakete sind vom Abonnement unabhängig und gelten in jedem Tarif.
Abschnitt IV — Sonstiges
§ 16 Vertragsvorlagen und Formulare — keine Rechtsberatung
- werklingo stellt dem Betrieb auf Wunsch unverbindliche Muster — unter anderem Arbeitsvertrag, Personalbogen und Dokumentenanforderung — sowie eine Signaturstrecke zur Verfügung.
- Dabei handelt es sich um bloße Formulare ohne rechtliche Prüfung des Einzelfalls; werklingo erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG und keine Rechtsberatung.
- Ob ein Muster für den konkreten Fall passt — insbesondere bei Befristung, Probezeit, Tarifbindung, Kündigungsfristen und den Pflichtangaben nach dem Nachweisgesetz — prüft der Betrieb selbst, erforderlichenfalls anwaltlich. Für die Wirksamkeit der mit den Mustern geschlossenen Verträge übernimmt werklingo keine Gewähr.
§ 17 Datenschutz und Verantwortlichkeit
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch werklingo richtet sich nach der Datenschutzerklärung.
- werklingo verarbeitet die Daten der Kandidat:innen als eigener Verantwortlicher und nicht im Auftrag des Betriebs: Zweck und Mittel des Screenings, der Passung und der Kommunikation bestimmt werklingo selbst; der Betrieb erteilt dazu keine Weisungen.
- Gibt der Betrieb ein Profil frei und hat die Kandidat:in zu seiner Stelle Ja gesagt, ist die Anzeige des vollständigen Profils eine Übermittlung zwischen zwei Verantwortlichen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Betrieb für seine Verwendung der Daten — Auswahl, Einstellung, Aufbewahrung im eigenen Haus — datenschutzrechtlich selbst verantwortlich.
- Eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO und eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO bestehen zwischen den Parteien nicht.
§ 18 Haftung
- werklingo haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet werklingo nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) — also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Betrieb regelmäßig vertrauen darf —, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
- werklingo haftet nicht für die Eignung, das Verhalten, den Verbleib oder die Richtigkeit der Selbstauskünfte der vermittelten Person.
- Maschinell erstellte Übersetzungen können Fehler enthalten. Die inhaltliche Prüfung übersetzter Dokumente vor ihrer Verwendung obliegt dem Betrieb.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von werklingo.
§ 19 Sperrung und Beendigung des Kontos
- Der Betrieb kann sein Nutzerkonto jederzeit im Dashboard unter „Einstellungen“ löschen.
- Solange eine beauftragte Vermittlung noch nicht abgeschlossen ist, ist die Löschung nicht möglich. Ein laufendes Abonnement endet nach § 14; nicht verbrauchtes Guthaben wird nach § 15 Abs. 4 erstattet.
- Rechnungs- und Zahlungsdaten bewahrt werklingo nach den gesetzlichen Fristen auf (§ 147 AO, § 257 HGB) und sperrt sie für die weitere Verwendung. Im Übrigen werden die Daten des Betriebs gelöscht.
- werklingo kann den Zugang bei nicht unerheblichen Vertragsverstößen nach vorheriger Abmahnung mit angemessener Frist sperren; bei schwerwiegenden Verstößen auch ohne Abmahnung.
§ 20 Änderungen dieser Bedingungen
- werklingo kann diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage oder Rechtsprechung oder an eine Änderung der Leistung erforderlich ist und der Betrieb dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
- Änderungen werden dem Betrieb mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Betrieb nicht bis zum Wirksamwerden in Textform widerspricht. Auf die Bedeutung seines Schweigens weist werklingo in der Mitteilung gesondert hin.
- Widerspricht der Betrieb, kann jede Partei den Nutzungsvertrag zum Wirksamwerden der Änderung kündigen. Vorausgezahltes Entgelt und nicht verbrauchtes Guthaben werden in diesem Fall anteilig erstattet.
- Für bereits beauftragte Vermittlungen bleibt es bei der Fassung, der der Betrieb bei der Beauftragung zugestimmt hat (§ 1 Abs. 4).
§ 21 Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz von werklingo — derzeit Hallbergmoos —, soweit der Betrieb Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. werklingo kann den Betrieb auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Erfüllungsort ist der Sitz von werklingo.
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.